Seit dem 1. März 2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Für die sog. Bestandsschülerinnen (d. h. Schülerinnen, die bis zum 1.3.2020 bereits einen Schulvertrag mit der LFS hatten) gilt, dass wir uns von allen (Ausnahme Q2, die bis zum 31.7.2021 die Schule verlässt) den Nachweis über die erforderliche Schutzimpfung vorlegen lassen müssen. Dies kann in Form des Impfausweises oder durch eine ärztliche Bescheinigung geschehen. Hierfür finden Sie im Anhang – falls erforderlich – einen Vordruck, den Sie beim Arzt ausfüllen lassen können.
Mit der Einladung zu den diesjährigen Klassen-/Stufenpflegschaftssitzungen beginnt die Überprüfung in allen Klassen und Kursen der Jg. 6-Q1.
„Impfverweigerer“ oder Schülerinnen, die bis zum 30.06.2021 keinen Nachweis erbringen, müssen wir ab diesem Zeitpunkt dem Gesundheitsamt melden.
Bei Neuaufnahmen ist der Nachweis des Masernschutzes für die Aufnahme bereits erforderlich!